FACHBEREICHE → ERBRECHT
Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im fünften Buch, in den §§ 1922 – 2385 BGB geregelt.
Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand zu sichern, indem es die Rechtsfolge an diesem Eigentum klärt.
Die Vorschriften regeln u.a. das gesetzliche Erbrecht, die Erbenhaftung, die Testamentsgestaltung, den Erbvertrag, Vor- und Nacherbschaft etc., aber auch das Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht sind besonders zu erwähnen.
Auf dem Gebiet des Erbrechts können Ansprüche leicht übersehen werden.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen wasserdicht sein.
Dies gilt auch für Testamente und Schenkungsverträge, ansonsten steht die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.
Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand zu sichern, indem es die Rechtsfolge an diesem Eigentum klärt.
Im Bereich des Erbrechts es unbedingt erforderlich, sich an einen Fachmann, d.h. an einen Rechtsanwalt für Erbrecht und im Idealfall an meine Kanzlei zu wenden.
Durch die nahezu ausschließliche Beschäftigung mit diesen Rechtsgebieten können SIe sicher sein, dass ich Ihnen zu Ihrem Recht verhelfe, d.h. dass ich Ihre Ansprüche durchsetze bzw. ungerechtfertigte Ansprüche, die an Sie herangetragen werden, auch abwehre.
Nahezu 20 Jahre bin ich Rechtsanwalt und seit über 15 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts und Erbrechtes tätig.
Richtige Entscheidungen treffen und Weichen stellen!
Durch die nahezu ausschließliche Beschäftigung mit diesen Fachbereichen können Sie sicher sein, dass ich Ihnen zu Ihrem Recht verhelfe, d.h. dass ich Ihre Ansprüche durchsetze bzw. ungerechtfertigte Ansprüche, die an Sie herangetragen werden, auch abwehre.